Allgemeine Geschäftbedingungen

nanoLogika GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Installations-, Hosting-, Support- und Wartungsleistungen

Produktkonfigurator-Software „Apto.ONE“

Stand: 7. Januar 2025

 

1. Geltungsbereich

1.1
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“) enthalten die grundlegenden vertraglichen Regelungen der nanoLogika GmbH (im Folgenden „nanoLogika“) für Aufträge über Installations-, Hosting-, Support- und Wartungsleistungen in Bezug auf die Produktkonfigurator-Software „Apto.ONE“ (nachfolgend als „Software“ bezeichnet). Nicht von den Geschäftsbedingungen erfasst ist die Lizenzierung und Überlassung der Software, die ggf. Gegenstand anderer Bedingungen sind.

1.2
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern ihre Geltung von nanoLogika nicht ausdrücklich bestätigt worden ist.

 

2. Gegenstand; Auftrag

2.1
nanoLogika bietet seinen Kunden unter Geltung dieser Geschäftsbedingungen Installations-, Hosting-, Support- und Wartungsleistungen und ergänzenden Leistungen (im Folgenden zusammengefasst die „Leistungen“).

2.2
nanoLogika bietet seine Leistungen unter Geltung dieser Geschäftsbedingungen grundsätzlich als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB an. Dies gilt nicht für Installationsleistungen und das Einspielen von Updates, die als Werkleistungen anzusehen sind.

2.3
Die konkreten Leistungspflichten der Parteien sind im jeweiligen Auftragsformular (im Folgenden der „Auftrag“) festgelegt, wobei das betreffende Dokument unterschiedlich bezeichnet sein kann (z. B. als „Wartungs- und Supportvertrag)“). Ohne einen solchermaßen zwischen den Parteien vereinbarten Auftrag entstehen für die Parteien keine Leistungspflichten.

 

3. Leistungen von nanoLogika

3.1
nanoLogika erbringt die Leistungen wie im Auftrag vereinbart nach bestem Wissen und mit der Expertise und Sorgfalt, die der Kunde erwarten kann.

3.2
nanoLogika ist berechtigt, sich zur Durchführung der auftragsgegenständlichen Leistungen Unterauftragnehmern zu bedienen.

3.3
Der Kunde hat Kenntnis, dass nanoLogika die für die Erbringung etwaig vereinbarter Hosting-Leistungen notwendigen Leistungen bei Dritten einkauft. Für Hosting-Leistungen finden daher ergänzend zu den Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Hosting-Unternehmens (nachfolgend als „Hosting-AGB“ bezeichnet) auch im Verhältnis zwischen den Parteien. Im Falle von Widersprüchen gehen die AGB für die Hosting-Leistungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. nanoLogika wird dem Kunden Gelegenheit geben, sich von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hosting-Unternehmens Kenntnis zu verschaffen.

 

4. Mitwirkung des Kunden

4.1
Dem Kunden obliegt es,

  • nanoLogika stets alle für die vorgesehene Durchführung des Projekts erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig und zeitgerecht zu übermitteln;
  • gegenüber nanoLogika das auf Kundenseite für die Entgegennahme der Leistungen und Mitteilung von Informationen tätige Schlüsselpersonal benennen;
  • der Durchführung des Projekts auch ansonsten qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl zuzuordnen;
  • sicherzustellen, dass das Schlüsselpersonal und, soweit in der jeweiligen Projektphase erforderlich, auch das andere Personal verfügbar und responsiv ist.

4.2
Dem Kunden obliegt es zudem, soweit für die Erbringung der Leistungen erforderlich,

  • die technische Infrastruktur für die Durchführung des Projekts (Server-, Storage- und Internetinfrastruktur, Entwicklungs- und Testumgebung(en), Projektsoftware, Ticket-/Dokumentationsumgebung etc.)) zu installieren und während des Projekts aufrechtzuerhalten;
  • für nanoLogika den erforderlichen Remote Access einzurichten und aufrechtzuerhalten;
  • alle etwaig notwendigen Mitwirkungen zu erbringen.

4.3
Der Kunde erkennt an, dass die Leistungen ohne die vollständige und zeitgerechte Mitwirkung des Kunden weder fachlich noch kostenseitig und zeitlich wie von den Parteien geplant erbracht werden können. nanoLogika kann infolge nicht, nicht vollständig und/oder nicht zeitgerecht erbrachter Mitwirkungen zusätzliche Kosten entstehen, insbesondere durch das notwendige Vorhalten des Projektpersonals bei durch nicht erbrachte Mitwirkungen eintretenden Verzögerungen in der Projektdurchführung; nanoLogika behält sich daraus entstehende Vergütung und Schadensersatzansprüche vor (vgl. auch Ziffer 6.6 dieser Geschäftsbedingungen). Der Kunde erkennt zudem an, dass die Weiterführung des Projekts nach einer Verzögerung oder Unterbrechung der Leistungserbringung in diesen Fällen einer abzustimmenden Wiederanlaufzeit bedürfen kann.

 

5. Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen

5.1
Wenn und soweit aus den beauftragten Leistungen vereinbarungs- und bestimmungsgemäß dem Kunde zustehende Leistungsergebnisse entstehen, die urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich schutzfähig sind, räumt nanoLogika dem Kunden gegen Zahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffern 5.2 und 5.3 dieser Geschäftsbedingungen das einfache (nicht-ausschließliche), räumlich, zeitlich oder inhaltlich unbeschränkte, übertragbare, aber nicht-unterlizenzierbare Recht ein, die betreffenden Leistungsergebnisse bestimmungsgemäß für die vertragsgegenständlichen Zwecke des Kunden zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

5.2
Handelt es sich bei den auftragsgegenständlichen Leistungsergebnissen um solche, die mit einem oder mehreren Standardsoftwareprodukten von nanoLogika oder Dritten verbunden sind (embedded Software oder als Add-on) oder die bestimmungsgemäß nur mit solchen Standardsoftwareprodukten genutzt werden (können), räumt nanoLogika dem Kunden an den betreffenden Leistungsergebnissen gegen Zahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung einfache (nicht-ausschließlichen) Nutzungsrechte für die Nutzungsarten, in dem Umfang und mit den Beschränkungen (falls einschlägig) ein, die auch jeweils für die betreffenden Standardsoftwareprodukte vereinbart sind.

5.3
Ausgenommen von der Nutzungsrechteeinräumungen gemäß den Ziffern 5.1 und 5.2 dieser AGB sind Leistungsergebnisse bzw. Teile von Leistungsergebnissen, die vom Urheber bzw. Lizenzgeber derselben unter einer Open Source Software-Lizenz angeboten werden. In diesen Fällen werden dem Kunde die betreffenden Nutzungsrechte direkt vom Urheber bzw. Lizenzgeber eingeräumt. Welche Nutzungsrechte dem Kunde eingeräumt werden, folgt aus den jeweiligen Open Source Software-Lizenzbedingungen.

 

6. Preise; Vergütung

6.1
Der Kunde verpflichtet sich, die im Auftrag vereinbarte Vergütung zu zahlen.

6.2
Tagessätze decken Aufwände eines*r Mitarbeiter*in von bis zu 8 Stunden an einem bestimmten Tag ab. Mehrstunden am betreffenden Tag werden auf der Grundlage des Tagessatzes anteilig hinzuberechnet.

6.3
Vereinbarten Tagessätze als Stundensätze werden im Stundentakt abgerechnet.

6.4
Vorbehaltlich hiervon abweichender Vereinbarungen im Auftrag sind Angaben von für die Durchführung des Auftrags zu erwartenden Aufwänden im Auftrag stets lediglich indikative Schätzungen. nanoLogika erstellt diese Schätzungen nach bestem Wissen auf der Grundlage der nanoLogika verfügbaren Informationen und bestehenden Erfahrungswerten. Die Schätzungen sind indes nie verbindlich; sie stellen insbesondere kein Festpreisangebot dar.

6.5
Für den Fall, dass Verzögerungen oder Unterbrechungen in der Projektdurchführung Folge eines Handelns oder Unterlassens des Kunden sind (z. B. nicht erbrachten Mitwirkungen), ist nanoLogika berechtigt, als pauschalierte Entschädigung für das Vorhalten des für das Projekt notwendigen Personals bei einer Ankündigung der kommenden Verzögerungen oder Unterbrechungen mit weniger als

  • einer Woche Vorlauf 100 % des Aufwandes,
  • zwei Wochen Vorlauf 75 % des Aufwandes;
  • drei Wochen Vorlauf 50 % des Aufwandes;

der bei einer plangemäßen Durchführung des Projekts in der Zeit der Verzögerung bzw. Unterbrechung entstanden wäre, zu den vereinbarten Tages- bzw. Stundensätzen abzurechnen.

6.6
nanoLogika ist berechtigt, die im Auftrag vereinbarte Vergütung jedes Vertragsjahr, frühestens aber 12 Monate nach Abschluss des Auftrags, um bis zu 3% der davor geltenden Sätze zu erhöhen. Die Erhöhung greift jeweils einen Monat, nachdem nanoLogika sie dem Kunde in Textform angekündigt hat.

6.7
Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen

6.8
Alle Preise im Auftrag verstehen sich netto und werden ggf. zzgl. ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

 

7. Laufzeit, Beendigung des Auftrags

7.1
Der Auftrag beginnt an dem im Auftrag verzeichneten Datum, andernfalls mit Unterzeichnung des Auftrags.

7.2
Der Auftrag hat die im Auftrag vereinbarte Laufzeit.

7.3
Handelt es sich bei dem Auftrag um ein Dauerschuldverhältnis und ist im Auftrag keine Laufzeit und/oder eine automatische Verlängerung oder Beendigung der Laufzeit bestimmt, steht beiden Parteien grundsätzlich ein Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Ist im Auftrag eine Laufzeit bestimmt, ist eine ordentliche Kündigung während der (Mindest-)Laufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

7.4
Kündigungserklärungen bedürfen zur Wirksamkeit Schriftform, wobei die Übermittlung per Telefax und die Übermittlung eines Scans der schriftlichen Kündigungserklärung per E-Mail diesem Formerfordernis genügen.

 

8. Abnahme und Gewährleistung

8.1
Werkleistungen, insbesondere Installationsleistungen und das Einspielen von Updates und Upgrades, von nanoLogika hat der Kunde abzunehmen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn nanoLogika die Leistung erbracht hat und der Kunde sie nutzt. Die Leistung gilt ferner als abgenommen, wenn nanoLogika dem Kunden für die Abnahme eine Frist setzt und der Kunde nicht innerhalb der Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen in Textform verweigert. Wegen geringfügiger Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

8.2
Für Werkleistungen, , insbesondere Installationsleistungen und das Einspielen von Updates und Upgrades, von nanoLogika gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Sachmängelgewährleistung mit den folgenden Maßgaben:

nanoLogika gewährleistet, dass die Werkleistung der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, wie diese sich aus dem Auftrag ergibt. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von nanoLogika zunächst durch Nachbesserung – soweit möglich auch auf dem Wege der Datenfernübertragung – oder durch Ersatzlieferung. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Abnahme. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen oder den Vertrag rückgängig machen oder die Herabsetzung der Vergütung fordern und/oder, soweit die Voraussetzungen von Ziffer 9 vorliegen, Schadensersatz verlangen.

 

9. Haftung und Haftungsbeschränkungen

9.1
Die Parteienhaften einander für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit (i) die Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der jeweils anderen Partei, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen jener Partei verursacht wurden, (ii) die Schäden Folge des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Leistung sind (nur für nanoLogika anwendbar), (iii) es sich um Ansprüche wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung von Rechten Dritter handelt oder (iv) es sich um Produkthaftungsansprüche nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz handelt (nur für nanoLogika anwendbar).

9.2
In Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien einander nur für Schäden, die durch die Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens verursacht wurden, die die Folge des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Leistung sind (gilt für nanoLogika) oder die in einer nicht zulässigen Nutzung oder Verwertung der überlassenen Leistungsergebnisse liegen oder aus einer solchen folgen (gilt für den Kunde). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

9.3
Auch bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit beruht und nicht Leib, Leben oder Gesundheit betrifft oder aus dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit der Leistung resultiert (gilt für nanoLogika) oder aus einer nicht zulässigen Nutzung oder Verwertung der überlassenen Leistungsergebnisse folgt (gilt für den Kunde) – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses wie dem vorliegenden typischerweise gerechnet werden kann.

9.4
Wenn nicht einer der in Ziffer 9.1 dieser Geschäftsbedingungen genannten Fälle vorliegt, haftet nanoLogika nicht für mittelbare bzw. Folgeschäden.

9.5
Wenn nicht einer der in Ziffer 9.1 dieser Geschäftsbedingungen genannten Fälle vorliegt, ist die Haftung nanoLogika zudem in Fällen der Verletzung einer Kardinalpflicht der Höhe nach auf EUR insgesamt begrenzt.

9.6
Jegliche über die in den Ziffern 9.1 bis einschließlich 9.5 dieser Geschäftsbedingungen hinausgehende Haftung der Parteien ist ausgeschlossen.

9.7
Im Übrigen ist die Haftung von nanoLogika unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen.

9.8
Haftet nanoLogika unter Berücksichtigung der vorstehenden Regelungen für den Verlust von Daten des Kunden, ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei regelmäßiger und risiko- und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Kunde eingetreten wäre.

 

10. Versicherung

nanoLogika wird während der Laufzeit des Auftrags auf eigen Kosten eine marktübliche Sach- und Vermögenshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von nicht weniger als 2 Mio. Euro unterhalten. Auf Wunsche des Kunden wird nanoLogika das Bestehen dieses Versicherungsschutzes nachweisen.

 

11. Geheimhaltung

11.1
Die Parteien werden Informationen über die Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die sie im Vorfeld des Auftrags erlangt haben und/oder bei der Durchführung des Auftrags erlangen (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“), vertraulich behandeln, nicht gegenüber Dritten offenbaren und nur für die Zwecke der Vertragsdurchführung verwenden. Keine Dritten im Sinne dieser Ziffer 11 sind Mitarbeiter*innen der Parteien, Unterauftragnehmer von nanoLogika und gesetzlichen Vertraulichkeitspflichten unterliegende Berater der Parteien.

11.2
Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die

  • der Öffentlichkeit bei Überlassung bereits bekannt sind,
  • die empfangende Partei nachweislich von Dritten rechtmäßig, insbesondere ohne Verstoß gegen bestehende Geheimhaltungspflichten, erhalten hat,
  • bei Abschluss des Vertrages bereits allgemein bekannt waren oder
  • nachträglich ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt geworden sind

(offenkundige Informationen). Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt außerdem nicht für Informationen, die auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen.

11.3
Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Laufzeit des Auftrages hinaus in Bezug auf alle vertraulichen Informationen fort, soweit und solange diese nicht offenkundig sind oder werden.

 

12. Datenschutz

12.1
Die Parteien verpflichten, alle ihnen von der jeweils anderen Partei übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen zur Datensicherheit zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen.

12.2
Ist vereinbart, dass nanoLogika Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, und können die zu verarbeitenden Daten auch personenbezogene Daten enthalten, verpflichten sich die Parteien, vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung die von nanoLogika dafür vorgesehene Auftragsverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.

 

13. Non-Solicitation

13.1
Die Zusammenarbeit der Parteien bringt es mit sich, dass zwischen den Parteien wie auch auf Arbeitsebene zwischen den beteiligten Mitarbeiter*innen der Parteien ein enges Arbeitsverhältnis und ein besonderes Vertrauensverhältnis entsteht. Dem Rechnung tragend gilt Folgendes:

Während der Laufzeit des jeweiligen Auftrags sowie für eine Zeit von 12 Monaten nach dem Ende dieses Auftrags werden weder nanoLogika noch der Kunde noch deren jeweils verbundene Unternehmen Mitarbeiter*innen der jeweils anderen Partei oder ihrer verbundenen Unternehmen abwerben oder gezielt abwerben lassen oder dies versuchen. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Verpflichtung(en) durch eine Partei oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen zahlt die betreffende Partei der anderen Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,00 EUR.

 

14. Nennung des Kunden

nanoLogika ist berechtigt, den Kunden in der Öffentlichkeit mit Namen und Logo als Kunden von nanoLogika zu benennen, sei es auf den Websites von nanoLogika, in Präsentationen und Marketingmaterialien jeglicher Art oder im direkten Gespräch mit Interessenten und Kunden.

 

15. Schlussbestimmung

15.1
Die Abtretung und/oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem jeweiligen Auftrag bedarf zur Wirksamkeit grundsätzlich der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Ohne solche Zustimmung möglich ist jedoch die Übertragung des jeweiligen Auftrags im Rahmen eines Erwerbs aller oder aller wesentlichen Anteile an der betreffenden Partei oder aller oder aller wesentlichen Vermögengegenstände dieser Partei, gleich ob durch Share Deal, Asset Deal oder auf Basis des Umwandlungsgesetzes oder eines vergleichbaren Gesetzeswerks. nanoLogika kann zudem den jeweiligen Auftrag ohne Zustimmung des Kunden an ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG übertragen. § 354 a HGB bliebt unberührt.

15.2
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform, wobei die Übermittlung des gegengezeichneten Dokuments per Telefax und die Übermittlung eines Scans des gegengezeichneten Dokuments per E-Mail diesem Formerfordernis genügen. Das vorstehende Schriftformerfordernis gilt auch für eine Änderung oder Streichung dieser Regelung.

15.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

15.4
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche Berlin.

15.5
Auf den Auftrag sowie diese Geschäftsbedingungen und deren Auslegung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

 

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